Golf und Recht

Vorauseilender Spieler und Vertrauensschutz
  

  

Die Beteiligten spielten eine Golfpartie. Der Spieler, der seinen Ball geschlagen hatte, entfernte sich sodann rechts versetzt vom Standort des Mitspielers entfernt, obwohl jener den Ball noch zu schlagen hatte. Dieser traf dann den Ball nicht mit der Schlagfläche, sondern mit dem Schaft, wodurch der Ball in einem Winkel abflog und den seitlich vorausgehenden Spieler, der erst ca.30 – 40 Meter entfernt war, traf und verletzte.
Dessen geltend gemachten Anspruch auf Verdienstausfall und Schmerzensgeld wegen einer verletzungsbedingten Narbe  hielt das Oberlandesgericht Nürnberg für berechtigt, da der Mitspieler gegen grundlegende Verkehrspflichten des Golfsports verstoßen habe.
Der Mitspieler hätte seinen Ball nur dann spielen dürfen, wenn er sicher sein konnte, den anderen Spieler nicht mit seinem Ball zu treffen. Den Umstand, dass der Spieler quasi vorgegangen war, bevor der Mitspieler den Ball schlug, wertete das Gericht als bedeutungslos. Denn der Spieler sei nach der Golfetikette nicht verpflichtet gewesen, sich hinter die Schlaglinie des Mitspielers zu begeben. Vielmehr habe er darauf vertrauen dürfen, dass der Mitspieler die Verhaltensetikette beachten und den Ball nicht spielen würde, ehe er außer Reichweite gelangt war oder sich an einem ungefährdeten Platz befand. Insoweit dürfe niemand spielen, bevor vorausgehende Spieler außerhalb der Gefährdungszone sind. Der Grund hierfür liege darin, dass aufgrund der hohen Geschwindigkeit des fliegenden Golfballes ist ein rechtzeitiges Ausweichen wegen des hierfür recht langsamen menschlichen Reaktionsvermögens häufig nicht möglich ist.  

Insbesondere hätte es die Situation nach der Golfetikette erfordert, nicht erst durch den Warnruf „Fore“ auf den missglückten Schlag aufmerksam zu machen, sondern bereits vor dem Spielen des Balles eine allgemeine Gefährdungswarnung auszusprechen.  

(Oberlandesgericht Nürnberg, Aktenzeichen 2 U 816/90)

Letzte Aktualisierung dieser Seite: 04.04.2008