|
Die
Beteiligten spielten eine Golfpartie. Der Spieler, der seinen Ball geschlagen
hatte, entfernte sich sodann rechts versetzt vom Standort des Mitspielers
entfernt, obwohl jener den Ball noch zu schlagen hatte. Dieser traf dann den
Ball nicht mit der Schlagfläche, sondern mit dem Schaft, wodurch der Ball in
einem Winkel abflog und den seitlich vorausgehenden Spieler, der erst ca.30 –
40 Meter entfernt war, traf und verletzte.
Dessen geltend gemachten Anspruch auf Verdienstausfall und Schmerzensgeld wegen
einer verletzungsbedingten Narbe hielt das Oberlandesgericht Nürnberg für
berechtigt, da der Mitspieler gegen grundlegende Verkehrspflichten des
Golfsports verstoßen habe.
Der Mitspieler hätte seinen Ball nur dann spielen dürfen, wenn er sicher sein
konnte, den anderen Spieler nicht mit seinem Ball zu treffen. Den Umstand, dass
der Spieler quasi vorgegangen war, bevor der Mitspieler den Ball schlug, wertete
das Gericht als bedeutungslos. Denn der Spieler sei nach der Golfetikette nicht
verpflichtet gewesen, sich hinter die Schlaglinie des Mitspielers zu begeben.
Vielmehr habe er darauf vertrauen dürfen, dass der Mitspieler die
Verhaltensetikette beachten und den Ball nicht spielen würde, ehe er außer
Reichweite gelangt war oder sich an einem ungefährdeten Platz befand. Insoweit
dürfe niemand spielen, bevor vorausgehende Spieler außerhalb der Gefährdungszone
sind. Der Grund hierfür liege darin, dass aufgrund der hohen Geschwindigkeit
des fliegenden Golfballes ist ein rechtzeitiges Ausweichen wegen des hierfür
recht langsamen menschlichen Reaktionsvermögens häufig nicht möglich ist.
Insbesondere
hätte es die Situation nach der Golfetikette erfordert, nicht erst durch den
Warnruf „Fore“ auf den missglückten Schlag aufmerksam zu machen, sondern
bereits vor dem Spielen des Balles eine allgemeine Gefährdungswarnung
auszusprechen.
(Oberlandesgericht
Nürnberg, Aktenzeichen 2 U 816/90)
|