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Ein
Golfclub veranstaltete während der im Spätsommer herrschenden Schönwetterperiode
ein offenes Wettspiel unter der Terminologie „Altweiberturnier“. Die auf
Unterlassung gerichtete einstweilige Verfügung der Klägerin hatte keine
Aussicht auf Erfolg. Die Richter hielten jene Ansicht für wissenschaftlich
nicht fundiert genug und nicht haltbar. Sie stellten sich vielmehr auf den
Standpunkt, dass jener Begriff im deutschen Sprachgebrauch fest verankert sei.
Des weiteren verwiesen sie darauf, dass in der meteorologischen Wissenschaft
jener Begriff die im Herbst bestehende trockene und heitere Wetterlage umfasse
und inhaltlich insofern positiv besetzt sei, weil damit etwas Angenehmes
verbunden werde. Eine
Beleidigung oder Diskriminierung sah das Gericht daher nicht. (Landgericht Darmstadt, Aktenzeichen 3 O 535/88) |
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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 04.04.2008