Golf und Recht

Frauenfeindliches Altweiberturnier
 

  

Ein Golfclub veranstaltete während der im Spätsommer herrschenden Schönwetterperiode ein offenes Wettspiel unter der Terminologie „Altweiberturnier“.
Dies nahm die Klägerin zum Anlass und wehrte sich gegen die Bezeichnung jenes Wettspiels als „Altweiber“.
Sie sah in der Wettspielbezeichnung nicht nur eine generelle Diskriminierung der Frauen. Ferner fühlte sie sich in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt, da ihrer Ansicht nach das Wort „Weib“ seit jeher in abfälligem Sinne gebraucht werde und mit „altem Weib“ zum Ausdruck gebracht werde, dass eine Frau mit Alter keine gesellschaftlich anerkannte Frau mehr sei.

Die auf Unterlassung gerichtete einstweilige Verfügung der Klägerin hatte keine Aussicht auf Erfolg. Die Richter hielten jene Ansicht für wissenschaftlich nicht fundiert genug und nicht haltbar. Sie stellten sich vielmehr auf den Standpunkt, dass jener Begriff im deutschen Sprachgebrauch fest verankert sei. Des weiteren verwiesen sie darauf, dass in der meteorologischen Wissenschaft jener Begriff die im Herbst bestehende trockene und heitere Wetterlage umfasse und inhaltlich insofern positiv besetzt sei, weil damit etwas Angenehmes verbunden werde.  

Eine Beleidigung oder Diskriminierung sah das Gericht daher nicht.
Das Turnier konnte daher unter dem vorgesehenen Motto „Altweiberturnier“ stattfinden.  

(Landgericht Darmstadt, Aktenzeichen 3 O 535/88)

Letzte Aktualisierung dieser Seite: 04.04.2008