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Ein Golfer
war während der Golfrunde vom Golf-Marshall angehalten worden.
Ihm wurde vorgeworfen, während des Turnier-Spiels seinen Organizer bedient zu
haben. Gegen diesen Vorwurf setzte er sich zur Wehr.
Seine Eingabe an den Clubvorstand blieb erfolglos. Man stellte sich auf den
Standpunkt, dass der Betrieb des Organizers während eines Turniers unter das
Handy-Verbot falle. Dass der Golfer nicht den Telefonteil seines Organizers
bedient hatte, sondern den Datenteil seines Gerätes, sei dabei unerheblich. Der
Clubvorstand stützte sich insofern auf ein in vergleichbarem Zusammenhang
ergangenes Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe.
Danach fallen unter das Handy-Verbot nicht nur reine Handys, sondern auch andere
Geräte, sofern sie eine Telefonfunktion mitbesitzen.
Also
Vorsicht und Vorsorge auch bei Kombinationsgeräten, damit diese während der
Runde eines Golf-Turniers nicht eingeschaltet sind.
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