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Es war
Winter und die Hausdächer voller Schnee. Ein Autofahrer hatte sein Fahrzeug in
der Nähe eines Gebäudes geparkt. Kurze Zeit später stürzte eine Dachlawine
vom Nachbarhaus herab und beschädigte das Auto.
Die vom Autofahrer gegen den Hausbesitzer geltend gemachten Regressansprüche
gingen ins Leere.
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm muss der Autofahrer seinen
erlittenen Schaden selbst tragen. Die Richter stellten sich auf den Standpunkt,
dass der Hausbesitzer keine zum Schadensersatz führende Pflichtverletzung
begangen habe, solange die städtischen Vorschriften keine Schutzvorrichtungen
gegen Dachlawinen vorgeschrieben hätten. Im übrigen wiesen die Richter darauf
hin, dass der Autofahrer die schneebedeckten Dächer bemerkt habe und woanders hätte
parken können, d.h. den Geschädigten am Schadenseintritt eigenes Verschulden
träfe.
Also
Vorsicht vor solchen „natürlichen Gefahren“, die für Golfer auch auf dem
Parkplatz eines Golfclubs lauern können.
(Oberlandesgericht
Hamm, Aktenzeichen 13 U 49/03)
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