Golf und Recht

Gefahr von oben
 

  

Es war Winter und die Hausdächer voller Schnee. Ein Autofahrer hatte sein Fahrzeug in der Nähe eines Gebäudes geparkt. Kurze Zeit später stürzte eine Dachlawine vom Nachbarhaus herab und beschädigte das Auto.
Die vom Autofahrer gegen den Hausbesitzer geltend gemachten Regressansprüche gingen ins Leere.
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm muss der Autofahrer seinen erlittenen Schaden selbst tragen. Die Richter stellten sich auf den Standpunkt, dass der Hausbesitzer keine zum Schadensersatz führende Pflichtverletzung begangen habe, solange die städtischen Vorschriften keine Schutzvorrichtungen gegen Dachlawinen vorgeschrieben hätten. Im übrigen wiesen die Richter darauf hin, dass der Autofahrer die schneebedeckten Dächer bemerkt habe und woanders hätte parken können, d.h. den Geschädigten am Schadenseintritt eigenes Verschulden träfe.

Also Vorsicht vor solchen „natürlichen Gefahren“, die für Golfer auch auf dem Parkplatz eines Golfclubs lauern können.

(Oberlandesgericht Hamm, Aktenzeichen 13 U 49/03)

Letzte Aktualisierung dieser Seite: 04.04.2008