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Reisende
konnten ihren Golfurlaub in der Dominikanischen Republik nach einem tropischen
Wirbelsturm drei Tage nur behelfsweise genießen, da der Golfplatz unter Wasser
stand und in weiten Teilen nicht bespielbar war.
Nach Ansicht des
Amtsgerichts Köln haben Urlauber in der Karibik, deren Aufenthalt durch die
Folgen eines Wirbelsturms beeinträchtigt ist, in einem solchen Fall Anspruch
auf Minderung des Reisepreises. Der Richter stellte sich auf den Standpunkt,
dass solche Beeinträchtigungen kein Fall „höherer Gewalt“ darstellt.
Vielmehr sei ein tropischer Wirbelsturm in jener Region ein alljährlich
wiederkehrendes Ereignis, für das geeignete Vorsorge zu treffen sei.
(Amtsgericht
Köln, Aktenzeichen 128 C 29/97)
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