Golf und Recht

Haftung für Garderobe
 

  

Kommen einem Golfspieler während des Aufenthaltes im Clubhaus an der dortigen Garderobe aufbewahrte Kleidung oder Wertgegenstände abhanden, haftet der Golfclub bzw. die Betreibergesellschaft nicht automatisch auf Schadensersatz.
Der Umstand, dass der Club eine Garderobe als Aufbewahrungsort zur Verfügung stellt, begründet keine direkte Haftung. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Köln kommt eine Haftung nur dann in Betracht, wenn dem Nutzer der Garderobe auf dessen Nachfrage hin die Garderobe als diebstahlsicherer Ort zugesichert worden ist.

Also Vorsicht bei der Nutzung der Garderobe im Clubhaus oder in sonstigen Räumen mit Publikumsverkehr.

(Oberlandesgericht Köln, Aktenzeichen 5 U 63/97)

Letzte Aktualisierung dieser Seite: 04.04.2008