|
Kommen
einem Golfspieler während des Aufenthaltes im Clubhaus an der dortigen
Garderobe aufbewahrte Kleidung oder Wertgegenstände abhanden, haftet der
Golfclub bzw. die Betreibergesellschaft nicht automatisch auf Schadensersatz. Also Vorsicht bei der Nutzung der Garderobe im Clubhaus oder in sonstigen Räumen mit Publikumsverkehr. (Oberlandesgericht Köln, Aktenzeichen 5 U 63/97) |
||||
|
|
||||
Letzte Aktualisierung dieser Seite: 04.04.2008