|
Der Geschädigte,
ein Heranwachsender, war zu einem Bekannten ins Auto gestiegen, obwohl er
bemerkt hatte, dass dieser erheblich unter Alkohol stand. Bei der anschließenden
Fahrt fuhr sich der Fahrer zu Tode, der Beifahrer kam mit schweren Verletzungen
davon.
Später verlangte der Beifahrer von der Haftpflichtversicherung des tödlich
verunglückten Fahrers Schmerzensgeld.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Schleswig war dieser Anspruch zwar
berechtigt, weil der Haftpflichtversicherer auch für Schäden von Insassen
einzustehen hat. Nach Ansicht der Richter bestand beim Beifahrer jedoch ein
Mitverschulden. Er hätte wissen müssen, dass er sich selbst gefährdete, indem
er sich einem alkoholisiertem Fahrer anvertraute. Wegen dieses Mitverschuldens
hat das Gericht den Anspruch des Beifahrers um ein 1/4 gekürzt.
Wäre der Beifahrer nicht lediglich heranwachsend, sondern erwachsen gewesen, wäre
die Kürzung wohl noch deutlicher ausgefallen.
Also
Vorsicht nach feuchtfröhlichem Ausklang eines Turniers bei Mitnahme aus Gefälligkeit
und Trunkenheit des „Taxi“fahrers!
|