Golf und Recht

Sachbeschädigungen
nicht golfsport-immanent
 

  

Der Abschlag eines Spielers war auf den für Besucher des Golfclubs vorgesehenen Parkplatz abgeirrt. Dort schlug der Ball gegen das abgestellte Fahrzeug des Klägers und beschädigte dies. Den vom Kläger geltend gemachten Schadensersatz billigte das Landgericht Düsseldorf zu.
Nach Ansicht der Richter muss ein Golfspieler für Schäden durch einen misslungenen Schlag selbst dann einstehen, wenn er die Regeln des Golfspiels eingehalten hat.

Die Richter stellten sich auf den Standpunkt, dass solche im Rahmen sportlicher Betätigung eingetretene Schädigungen zum Schadensersatz verpflichten, wenn sie nicht durch die Natur des betriebenen Sports herausgefordert würden. Anders als bei körperlichen Wettkämpfen, bei denen die Grundsätze des Handelns auf eigene Gefahr Anwendung fänden, seien durch Golfspiel außerhalb des Platzbereiches verursachte Schäden nach allgemeingültigen Kriterien zu bewerten.

Letzte Aktualisierung dieser Seite: 04.04.2008