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Der
Abschlag eines Spielers war auf den für Besucher des Golfclubs vorgesehenen
Parkplatz abgeirrt. Dort schlug der Ball gegen das abgestellte Fahrzeug des Klägers
und beschädigte dies. Den vom Kläger geltend gemachten Schadensersatz billigte
das Landgericht Düsseldorf zu. Die Richter stellten sich auf den Standpunkt, dass solche im Rahmen sportlicher Betätigung eingetretene Schädigungen zum Schadensersatz verpflichten, wenn sie nicht durch die Natur des betriebenen Sports herausgefordert würden. Anders als bei körperlichen Wettkämpfen, bei denen die Grundsätze des Handelns auf eigene Gefahr Anwendung fänden, seien durch Golfspiel außerhalb des Platzbereiches verursachte Schäden nach allgemeingültigen Kriterien zu bewerten. |
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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 04.04.2008