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Nach dem
am 01.04.2003 in Kraft getretenen Waffengesetz ist der Erwerb und Besitz
von Schreckschusspistolen waffenscheinfrei, wohingegen für das Führen von
Schreckschusspistolen ein sog. „kleiner Waffenschein“ erforderlich ist. Für den Starter solcher Golfturniere gilt nach Auffassung des Deutschen Golfverbandes (DGV) jene Waffenscheinpflicht allerdings nicht. Man beruft sich hierzu auf die Gesetzesbegründung. Denn danach werde eine Waffe nur dann geführt, wenn die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums ausgeübt wird. Der DGV stuft die Golfanlage als solch befriedetes Besitztum ein, sodass bereits aus diesem Grunde die Waffenscheinpflicht entfällt. Im übrigen sieht das Waffengesetz eine Ausnahme von der Waffenscheinpflicht vor, wenn die Schreckschusspistole zur Abgabe von Startzeichen bei Sportveranstaltungen eingesetzt wird. Hierbei ist insbesondere an öffentliche Sportveranstaltungen zu denken. Obwohl es sich bei den Golfturnieren gewöhnlich um rein clubinterne Veranstaltungen handelt, dürfte jedoch jene Ausnahmeregelung auch bei solchen nichtöffentlichen Turnieren gelten, da das akustische Signal nicht nur sicherstellt, sondern auch dafür erforderlich ist, dass alle Teilnehmer zur gleichen Zeit das Wettspiel aufnehmen. |
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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 04.04.2008