|
Im Rahmen einer privaten Übungsrunde
verzog ein Spieler seinen Schlag. Als er dem geschlagenen Ball nachschaute und
die falsche Flugbahn bemerkte, rief er wegen eines anderen in der Flugbahn
befindlichen Spielers laut und verständlich den Warnruf Fore.
Der andere Spieler, ein Golfanfänger, reagierte hierauf jedoch nicht und nahm
weder eine Schutzhaltung ein noch begab er sich hinter schützende Stämme. Er
wurde vom geschlagenen Ball getroffen und verletzt.
Seine Regressansprüche wurden
vom Oberlandesgericht Nürnberg bestätigt. Nach Auffassung der Nürnberger
Richter traf den Geschädigten kein Mitverschulden.
Zwar habe er sich dadurch
fehlverhalten, dass er auf den Warnruf Fore weder Schutz noch Deckung gesucht
habe. Der Golfspieler muss bei Warnrufen reagieren und sich zu schützen
versuchen, zumal Warnrufe nur bei begründeter Gefahr erfolgen.
Die Anforderungen an die zu stellenden Sorgfaltspflichten seien aber nicht
absolut zu setzen, sondern bezogen auf die konkreten Erfahrungen und Kenntnisse
der jeweils betroffenen Person.
Entscheidend ist auf die Fähigkeit
abzustellen, die Gefährlichkeit seines Fehlverhaltens zu erkennen.
Da es sich um einen Golfanfänger
gehandelt hat, konnten nicht dieselben strengen Maßstäbe angesetzt werden wie
bei einem erfahrenen Golfer. Die allgemeine Obliegenheit, sich selbst vor Schäden
zu bewahren, ist geprägt durch die eigenen Erfahrungen und die hierdurch
gewonnene Spielübersicht. Es liegt auf der Hand, dass, je erfahrener ein
Golfspieler ist desto effektiver und automatisierter seine jeweiligen
Schutzreaktionen sind.
Golfanfängern gegenüber ist also besondere Vorsicht und erhöhte Rücksichtnahme
angezeigt.
|