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Ein Hotelgast hatte seinen PKW
auf dem Parkplatz eines Hotels innerhalb des eingezäunten Grundstückes in der
Nähe eines Kastanienbaumes geparkt. Am nächsten Morgen stellte er fest, dass
die Karosserie seines PKW durch herabfallende Kastanien beschädigt worden
war. Eine Haftung aus einem
Abstellvertrag wegen Zurverfügungstellung der Parkfläche lehnten die Richter
ab. Auch bestand keine sogenannte Verkehrssicherungspflicht für den
Hotelbetreiber, seine Gäste vor herabfallenden Kastanien zu warnen, denn die
Gefahr des Herabfallens von Kastanien sei nicht nur allgemein bekannt, sondern
bei Parken des PKW unter einem solchen Baum auch erkennbar. Besondere
Vorsichtsmassnahmen vom Hotelbetreiber zu erwarten, sei demzufolge nicht nur überzogen,
sondern für den Hotelgast auch unüblich. |
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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 04.04.2008