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Die Golferin nahm an einem
Clubturnier teil. Der Zustand des Golfplatzes stellte sich zum Zeitpunkt
des Turnierstarts als matschig, glitschig und an verschiedenen Stellen völlig
durchfeucht dar. Gemäss der Ausschreibung waren an Spikes lediglich sogenannte
Soft-Spikes erlaubt. Ein Warnschild wegen besonderer Rutschigkeit des Geländes
war nicht aufgestellt. Als die Golferin während der Runde zum Spielen ihres
Balles eine Böschung herabging, rutschte sie aus, stürzte und verletzte sich. Nach Ansicht des Landgerichts
Ellwangen durfte der Betreiber der Golfanlage die Turnierteilnahme trotz der
schlechten Wetterbedingungen von der Benutzung durch Soft-Spikes abhängig
machen, ohne zugleich Warnhinweise bezüglich der Rutschigkeit in Böschungen
aufzustellen. Da es sich beim Golfsport
traditionsgemäß um einen Freiwettersport handelt und sogar spezielle
Spielregeln für schlechte Witterungsverhältnisse gelten, bestand kein
Anspruch, auf witterungsbedingte Behinderungen gesondert hinzuweisen, geschweige
denn, solche zu beseitigen. Hieraus folgt, dass sich jeder
Golfspieler auf die konkret bestehenden Witterungsbedingungen einzustellen und
Ausrüstung und insbesondere sein Verhalten hierauf anzupassen hat. Dies gilt
selbst dann, wenn Anlagenbetreiber durch eigene Turniervorgaben selbst maßgeblichen
Einfluss genommen hat. |
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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 04.04.2008