Golf und Recht

Verletzung durch Bunkerharke

  

 

Der Golfspieler begab sich zur Übung von Bunkerschlägen zu einem Bunker, der als Übungsbunker zur Verfügung stand. Dabei trat er auf eine ohne besondere Stand- oder Ablagevorrichtung einfach in unmittelbarer Nähe zum Bunker ins Gras gelegte Harke und verletzte sich.
 
Seine geltend gemachten Regressansprüche wies das Oberlandesgericht Hamm zurück. Der Betreiber einer Sportanlage müsse deren Benutzer nur vor quasi atypischen Gefahren schützen, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung  hinausgehen und vom Benutzer nicht vorhersehbar bzw. nicht ohne weiteres erkennbar sind. Der Umfang der Sicherungsmaßnahmen bestimmt sich danach, ob sich bei bestimmungsgemäßer Benutzung der Anlage trotz eigener Sorgfalt des Sporttreibenden zur Gefahrenabwendung besondere Gefahren ergeben. Verkehrssicherungspflichten beruhen auf dem Gedanken, dass derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz anderer treffen muss. Hieraus ergibt sich, dass die Gefahren, die dem Sport üblicherweise innewohnen, der Sporttreibende selbst trägt.
 
Die Richter werteten den Unfall als Realisierung einer mit dem üblichen Risiko der Golfplatzbenutzung verbundenen Gefahr. Da die Platzierung der Harke den Spielvorgaben des Deutschen Golfverbandes entsprach, habe der Betreiber demgegenüber sogar auf die Beachtung jener Spielvorgaben durch den Golfer vertrauen dürfen. In diesen offiziellen Spielvorgaben ist festgelegt, dass sich in unmittelbarer Nähe zum Bunker eine Harke befinden muss, bei größeren Bunkern sogar mehrere Harken. Gleichzeitig bestimmen jene Spielvorgaben, dass Harkenstandrohre oder festinstallierte Ablagestellen möglichst vermieden werden sollen, ohne dass besondere Regelungen für den genauen Standort der Harke vorgeschrieben sind. Eine unmittelbar am Bunker im Gras platzierte Harke habe daher den Gepflogenheiten auf einem Golfplatz entsprochen.
 
Selbst auf den Umstand, dass das Gras in der Nähe des Bunkers länger war und die Harke verdeckte, habe sich der Golfer einstellen müssen. Das Gras auf einem Golfplatz wird nach bestimmten Grundsätzen geschnitten. Hierzu zählt auch, dass der Bereich um die Bunker vom Graswuchs länger bleibt bzw. bleiben kann als das normale Fairway oder das Green. Auch das länger gewachsene Gras im Bereich um den Bunker habe daher den Gepflogenheiten auf einem Golfplatz entsprochen.
 
(Oberlandesgericht Hamm, Aktenzeichen 13 U 171/01)

Letzte Aktualisierung dieser Seite: 04.04.2008