Golf und Recht

Haftung wegen rutschigen Geländes

  

 

Anlässlich eines Golfkurses begab sich der Spieler und eine Gruppe Gleichgesinnter auf die Übungswiese. Der Weg dorthin war infolge anhaltenden Regens ein matschiger und rutschiger Trampelpfad. Der Weg war seitlich durch eine rot-weiße an in den Boden gesteckte Eisenstangen befestigte Kette begrenzt. Nach Beendigung des Golfspiels begab sich der Spieler mit den übrigen Kursteilnehmern auf demselben Weg wieder zurück ins Clubhaus. Er rutschte beim Gehen aus, prallte gegen eine der Eisenstangen und verletzte sich.
 
Seinen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz wies das Oberlandesgericht Schleswig zurück. Der Betreiber einer Sportanlage müsse deren Benutzer nur vor quasi atypischen Gefahren schützen, die über das übliche Risiko der Anlagenbenutzung hinausgehen und vom Benutzer nicht vorhersehbar bzw. nicht ohne weiteres bemerkbar sind. Hierfür seien lediglich Vorkehrungen zu treffen gewesen gegen solche Gefahren, die für einen sorgfältigen Benutzer der Golfanlage nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar waren, d.h. auf die der Benutzer sich nicht rechtzeitig habe vorbereiten können. Nach dem Erscheinungsbild des Weges hätte sich der Golfspieler als sorgfältiger Benutzer auf die gegebenen witterungsbedingten Verhältnisse einstellen müssen und durch langsames Gehen oder Ausweichen auf weniger matschigen Untergrund selbst dafür sorgen müssen, dass es nicht zu dem Sturz kam. Die in den Boden gesteckten Eisenstangen waren zwar eine zusätzliche Gefahrenquelle, hatten jedoch das übliche Risiko der Anlagenbenutzung nicht besonders erhöht, da sie als Halterung der farbigen Begrenzungskette zur Abtrennung eines nicht begehbaren Geländebereiches dienten und zur dortigen Gefahrenabwehr notwendig waren. 
 
Dass der Spieler beim Rückgang am Ende der 14-köpfigen Gruppe gegangen war und ihm der Blick auf den Weg dadurch erschwert war, war ohne Bedeutung, da er die Gefahrenlage bereits auf dem Hinweg bemerkt hatte und sich beim Rückweg darauf hätte einstellen können.
 
(Oberlandesgericht Schleswig, Aktenzeichen 11 U 7/96)

Letzte Aktualisierung dieser Seite: 04.04.2008