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Der Besitzer einer
Obstbaumwiese wendet sich gegen die Erweiterung eines Golfplatzes. Sein Ansinnen
wendet sich insbesondere wegen der infolge des Spielbetriebes angeblich
eintretenden Quelle von Lärmbelästigungen durch das Schlagen der Golfbälle
und sonstiger mit dem Spielbetrieb zusammenhängender Schallereignisse. Seine Einwände führten nicht zum Erfolg. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg stellt das Golfspiel keine lärmintensive Sportart dar. Der normale Spielbetrieb verlaufe erfahrungsgemäss äußerst ruhig und ohne unmittelbare Hektik. Etwaiges bei überörtlicher Turnieraustragung anwesendes Zuschauerpublikum verhalte sich schon im Interesse der Konzentration der Spieler ebenfalls ruhig und diszipliniert. Der Geräuschentwicklung auf das Grundstück mit seiner Obstbaumwiese billigten die Richter allenfalls den Grad einer unbeachtlicher Geringfügigkeit zu. (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Aktenzeichen 8 S 3707/88) |
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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 04.04.2008