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Der Spieler befand sich auf
einer Übungsrunde auf seinem Heimatplatz. Er verschlug seinen Ball in einen
Bereich, der mit hohem Rough bewachsen war und in welchem sich ein ca. 80 cm
tiefer Graben befand. Dieser Graben war bereits seit etwa einem halben Jahr
ausgehoben worden, um Versorgungsleitungen zu legen. Jener Bereich war mit
blauen Pfählen als Boden in Ausbesserung gekennzeichnet. Trotz dieser Umstände begab sich der Spieler in jene Fläche, um seinen verschlagenen Ball zu suchen. Er stolperte, fiel in den Graben und verletzte sich. Das Oberlandesgericht Schleswig hielt seine gegen den Betreiber der Golfanlage gerichteten Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld für nicht gerechtfertigt. Mit der Kennzeichnung des Bereichs als Boden in Ausbesserung seien hinreichende Vorkehrungen getroffen worden, um Spieler beim Betreten vor etwaigen Gefahren zu warnen. Der Betreiber einer Sportanlage müsse deren Benutzer nur vor quasi atypischen Gefahren schützen, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen und vom Benutzer nicht vorhersehbar bzw. nicht ohne weiteres erkennbar sind. Die Gefahren, die dem Sport üblicherweise innewohnen, trägt der Sporttreibende selbst. Hierbei ist nicht Vorsorge zu treffen gegen alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts, sondern es sind die typischen Sicherheitserwartungen der jeweiligen Sporttreibenden, maßgeblich. Von Golfspielern darf nicht nur erwartet werden, dass die offiziellen Golfregeln bekannt sind, sondern auch, dass sie beachtet werden. Nach Ansicht der Richter sei im Kreise von Golfspielern bekannt, dass jene Platzregel Boden in Ausbesserung bedeutet, dass dort u.a. mit von den Platzarbeitern gemachten Löchern gerechnet werden muss. Das bedeutet, dass in jenem Bereich vorhandene Löcher oder sonstige platzbedingte Gefahrenquellen nicht gesondert gekennzeichnet zu werden brauchen, selbst wenn sie nicht sichtbar und nur schwer zu erkennen sind. Der Graben ist daher als typische Gefahr jenes gekennzeichneten Bereiches anzusehen, auf die sich jeder Golfspieler einstellen muss. Dass der Graben zum Teil mit hohem Graswuchs überwuchert war, blieb für die Richter unerheblich. (Oberlandesgericht Schleswig, Aktenzeichen 11 U 121/2000) |
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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 04.04.2008