|
Die Veröffentlichung von
Turnierergebnissen mit Namen der Teilnehmer ist nach Ansicht des Deutschen
Sportbundes (DSB) zulässig und verstößt nicht gegen Datenschutz. Dieser
Rechtsauffassung hat sich der Deutsche Golfverband (DGV) angeschlossen.
Für den DGV zählen solche Veröffentlichungen zur Abwicklung des
Wettspielbetriebes. Da dieser zum Kernbereich des Vereinslebens gehöre, seien
entsprechende Veröffentlichungen Datenschutz-konform und könnten sowohl intern
am schwarzen Brett des Vereins als auch extern in Presse sowie im Internet auf
der Webseite des Vereins erfolgen.
Dementsprechend dürfe auch der Name und das Wettspielergebnis im Rahmen einer
Berichterstattung über ein Vereinsturnier an die Presse weitergegeben werden.
Mit einer solchen üblichen Berichtserstattung müsse das Mitglied rechnen und
willige daher von vorneherein ein.
Auch sei in der heutigen Zeit
durch die Veröffentlichung im Internet die zulässige Datenschutz-Grenze nicht
überschritten. Es stünden nämlich keine schutzwürdigen Interessen der
betroffenen Mitglieder einer solchen Handhabung entgegen, da diese
serviceorientiert sei und dem heutigen Kommunikationsstandard entspreche.
(Deutscher Golfverband,
Statement Februar 2003)
|