Golf und Recht

Etikette als Sorgfaltsmaßstab
     

  

Die Beteiligten spielten eine Golfpartie. Der Spieler, der seinen Ball geschlagen hatte, entfernte sich sodann rechts versetzt in einem Winkel von ca. 70 – 80 Grad vom Standort des Mitspielers entfernt, obwohl jener den Ball noch zu schlagen hatte. Dieser traf dann den Ball nicht mit der Schlagfläche, sondern mit dem Schaft, wodurch der Ball in einem Winkel abflog und den seitlich vorausgehenden Spieler, der erst ca.30 – 40 Meter entfernt war, traf und verletzte.
 
Dessen geltend gemachten Anspruch auf Verdienstausfall und Schmerzensgeld wegen einer verletzungsbedingten Narbe hielt das Oberlandesgericht Nürnberg für berechtigt, da der Mitspieler gegen grundlegende Verkehrspflichten des Golfsports verstoßen habe.
 
Der sogenannten Etikette kommt im Golfsport besondere Bedeutung zu. Wie das Oberlandesgericht Nürnberg in seiner Entscheidung zum Ausdruck gebracht hat, ist die Etikette die maßgebliche Erkenntnisquelle für die Verkehrspflichten im Rahmen der Ausübung des Golfsports. Die in der  Etikette beschriebenen Verhaltensregeln seien nicht nur aktiv vom Spielenden zu beachten, sondern deren Beachtung durch den Spielenden könne auch passiv von anderen Golfspielern erwartet werden. Die Etikette beschreibe die Sorgfalt, die bei Ausführung des Golfsports von besonnenen und gewissenhaften Sportlern einerseits anzuwenden sei und andrerseits zu erwarten sei.
 
Gerade das Vertrauen, das von Spielern gegenüber anderen Spielern auf Einhaltung der Etikette entgegengebracht wird, führe dazu, dass sich jeder einzelne Golfspieler sich darüber im klaren werden müsse, wie weit er mit seinen persönlichen Spielfähigkeiten in der Lage ist, den in der Etikette normierten Verhaltensregeln entsprechen zu können. Bei der Bewertung des Verschuldens infolge Nichteinhaltung einer Verhaltensregel der Etikette sei insoweit nicht ein objektiver Maßstab zugrunde zu legen, sondern die konkreten persönlichen Spiel- und Reaktionsfähigkeiten des einzelnen Spielers.
 
Das bedeutete im vorliegenden Fall, dass der Mitspieler seinen Ball nur dann hätte spielen dürfen, wenn er sicher sein konnte, den anderen Spieler nicht mit seinem Ball zu treffen. Den Umstand, dass der Spieler quasi vorgegangen war, bevor der Mitspieler den Ball schlug, wertete das Gericht als bedeutungslos. Denn der Spieler sei nach der Golfetikette nicht verpflichtet gewesen, sich hinter die Schlaglinie des Mitspielers zu begeben. Vielmehr habe er darauf vertrauen dürfen, dass der Mitspieler die Verhaltensetikette beachten und den Ball nicht spielen würde, ehe er außer Reichweite gelangt war oder sich an einem ungefährdeten Platz befand. Insbesondere hätte es die Situation nach der Golfetikette erfordert, nicht erst durch den Warnruf „Fore“ auf den missglückten Schlag aufmerksam zu machen, sondern bereits vor dem Spielen des Balles eine allgemeine Gefährdungswarnung auszusprechen.

(Oberlandesgericht Nürnberg, Aktenzeichen 2 U 816/90)

Letzte Aktualisierung dieser Seite: 04.04.2008