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Die Beteiligten spielten eine
Golfpartie. Der Spieler, der seinen Ball geschlagen hatte, entfernte sich sodann
rechts versetzt in einem Winkel von ca. 70 – 80 Grad vom Standort des
Mitspielers entfernt, obwohl jener den Ball noch zu schlagen hatte. Dieser traf
dann den Ball nicht mit der Schlagfläche, sondern mit dem Schaft, wodurch der
Ball in einem Winkel abflog und den seitlich vorausgehenden Spieler, der erst
ca.30 – 40 Meter entfernt war, traf und verletzte.
Dessen geltend
gemachten Anspruch auf Verdienstausfall und Schmerzensgeld wegen einer
verletzungsbedingten Narbe hielt
das Oberlandesgericht Nürnberg für berechtigt, da der Mitspieler gegen
grundlegende Verkehrspflichten des Golfsports verstoßen habe.
Der sogenannten
Etikette kommt im Golfsport besondere Bedeutung zu. Wie das Oberlandesgericht Nürnberg
in seiner Entscheidung zum Ausdruck gebracht hat, ist die Etikette die maßgebliche
Erkenntnisquelle für die Verkehrspflichten im Rahmen der Ausübung des
Golfsports. Die in der Etikette beschriebenen Verhaltensregeln seien nicht
nur aktiv vom Spielenden zu beachten, sondern deren Beachtung durch den
Spielenden könne auch passiv von anderen Golfspielern erwartet werden. Die
Etikette beschreibe die Sorgfalt, die bei Ausführung des Golfsports von
besonnenen und gewissenhaften Sportlern einerseits anzuwenden sei und
andrerseits zu erwarten sei.
Gerade das Vertrauen,
das von Spielern gegenüber anderen Spielern auf Einhaltung der Etikette
entgegengebracht wird, führe dazu, dass sich jeder einzelne Golfspieler sich
darüber im klaren werden müsse, wie weit er mit seinen persönlichen Spielfähigkeiten
in der Lage ist, den in der Etikette normierten Verhaltensregeln entsprechen zu
können. Bei der Bewertung des Verschuldens infolge Nichteinhaltung einer
Verhaltensregel der Etikette sei insoweit nicht ein objektiver Maßstab zugrunde
zu legen, sondern die konkreten persönlichen Spiel- und Reaktionsfähigkeiten
des einzelnen Spielers.
Das bedeutete im
vorliegenden Fall, dass der Mitspieler seinen Ball nur dann hätte spielen dürfen,
wenn er sicher sein konnte, den anderen Spieler nicht mit seinem Ball zu
treffen. Den Umstand, dass der Spieler quasi vorgegangen war, bevor der
Mitspieler den Ball schlug, wertete das Gericht als bedeutungslos. Denn der
Spieler sei nach der Golfetikette nicht verpflichtet gewesen, sich hinter die
Schlaglinie des Mitspielers zu begeben. Vielmehr habe er darauf vertrauen dürfen,
dass der Mitspieler die Verhaltensetikette beachten und den Ball nicht spielen würde,
ehe er außer Reichweite gelangt war oder sich an einem ungefährdeten Platz
befand. Insbesondere hätte es die Situation nach der Golfetikette erfordert,
nicht erst durch den Warnruf „Fore“ auf den missglückten Schlag aufmerksam
zu machen, sondern bereits vor dem Spielen des Balles eine allgemeine Gefährdungswarnung
auszusprechen.
(Oberlandesgericht Nürnberg,
Aktenzeichen 2 U 816/90)
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