Golf und Recht

Nicht einsehbare Platzbereiche

  


Ein Golfer spielte auf einem Golfplatz, der von einen öffentlichen Gemeindeverbindungsweg durchkreuzt wird. Wegen leicht hügeligen Geländes ist jener öffentliche Weg teilweise nicht einsehbar.
 
Als der Golfspieler seinen Ball abschlug, befand sich der Geschädigte mit seinem Fahrzeug in einer solchen nicht einsehbaren Senke und war vom Golfspieler nicht bemerkt worden. Der abgeschlagene Ball prallte auf das Fahrzeug und beschädigte dieses.
 
Nach Ansicht des Landgerichts Ellwangen muss der Golfspieler für den entstandenen Schaden aufkommen, obwohl er das Fahrzeug nicht bemerkt hatte.  Entscheidend sei, dass der Golfspieler den Ball auf eine Stelle geschlagen habe, die für ihn nicht einsehbar war und er sich zuvor nicht vergewissert habe, dass in der nicht einsehbaren Stelle jemand nicht geschädigt werden konnte. 
Der Verlauf des öffentlichen Weges sei bekannt gewesen, so dass vorhersehbar und damit vermeidbar gewesen sei, dass Fahrzeuge, die den öffentlichen Weg befahren, von einem Golfball getroffen werden.
 
Des weiteren stellte sich das Gericht auf den Standpunkt, dass den Autofahrer kein Mitverschulden am entstandenen Schaden treffe. Zwar hätte er den Unfall möglicherweise durch ständiges Hupen beim Befahren des Golfplatzes vermeiden können. Eine solche Vorgehensweise sei jedoch nicht Golfplatz-konform, da  hierdurch der Unmut der Golfspieler erzeugt worden wäre, die bekanntlich Wert aus ihre Ruhe legten.

(Landgericht Ellwangen, Aktenzeichen1 S 41/01)

Letzte Aktualisierung dieser Seite: 04.04.2008