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Ein
Golfer spielte auf einem Golfplatz, der von einen öffentlichen
Gemeindeverbindungsweg durchkreuzt wird. Wegen leicht hügeligen Geländes ist
jener öffentliche Weg teilweise nicht einsehbar.
Als der Golfspieler seinen Ball abschlug, befand sich der Geschädigte mit
seinem Fahrzeug in einer solchen nicht einsehbaren Senke und war vom Golfspieler
nicht bemerkt worden. Der abgeschlagene Ball prallte auf das Fahrzeug und beschädigte
dieses.
Nach Ansicht des
Landgerichts Ellwangen muss der Golfspieler für den entstandenen Schaden
aufkommen, obwohl er das Fahrzeug nicht bemerkt hatte. Entscheidend sei,
dass der Golfspieler den Ball auf eine Stelle geschlagen habe, die für ihn
nicht einsehbar war und er sich zuvor nicht vergewissert habe, dass in der nicht
einsehbaren Stelle jemand nicht geschädigt werden konnte.
Der Verlauf des öffentlichen Weges sei bekannt gewesen, so dass vorhersehbar
und damit vermeidbar gewesen sei, dass Fahrzeuge, die den öffentlichen Weg
befahren, von einem Golfball getroffen werden.
Des weiteren stellte
sich das Gericht auf den Standpunkt, dass den Autofahrer kein Mitverschulden am
entstandenen Schaden treffe. Zwar hätte er den Unfall möglicherweise durch ständiges
Hupen beim Befahren des Golfplatzes vermeiden können. Eine solche
Vorgehensweise sei jedoch nicht Golfplatz-konform, da hierdurch der Unmut
der Golfspieler erzeugt worden wäre, die bekanntlich Wert aus ihre Ruhe legten.
(Landgericht
Ellwangen, Aktenzeichen1 S 41/01)
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