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Ein
Ehepaar buchte eine Urlaubsreise in ein Golfhotel. Das Hotel verfügte über
einen hoteleigenen Championship-Golfplatz mit 18 Löchern, einen
Academy-Golfplatz mit 9 Löchern, Driving-Range, Putting-Grün und Übungsbunker.
Als das Ehepaar am Urlaubsort ankam, durften sie auf dem Championship-Golfplatz
nicht spielen. Zugelassen waren dort nur Golfer bis Handicap 28 und Golferinnen
bis Handicap 36. Das Ehepaar besaß kein Handicap, sondern lediglich eine
allgemeine Platzerlaubnis.
Die vom Ehepaar geltend gemachten Schadensersatzansprüche wurden vom
Amtsgericht Hamburg nicht zugebilligt.
Das Gericht stellte sich auf den Standpunkt, dass die vom Veranstalter erbrachte
Reiseleistung weder mit einem Mangel behaftet war, noch infolge unterlassener
vorheriger Information schlecht geleistet war.
Die fehlende Möglichkeit des Golfspielens auf dem Championship-Golfplatz stelle
keinen Mangel dar, da das Ehepaar nicht davon habe ausgehen können, mit der im
Heimatclub erworbenen bloßen Platzerlaubnis dort spielen zu können. Es sei
Golfspielern und Golfinteressierten allgemein bekannt, dass die offizielle
Voraussetzung für die Nutzung von Golfplätzen der Erwerb eines Handicaps sei.
Die Platzerlaubnis berechtige zum Spiel lediglich auf dem Heimatplatz und nur
nach gesonderter Absprache auch auf Fremdplätzen. Im übrigen seien auf der
Hotelanlage für Anfänger die üblichen Anfängereinrichtungen nutzbar gewesen
wie z.B. Academy-Golfplatz, Driving-Range, Putting-Grün und Übungsbunker.
Aus denselben Gründen
habe auch keine besondere vorherige Informationspflicht darüber bestanden, dass
der Championship-Golfplatz von den Eheleuten nicht spielbar war.
(Amtsgericht
Hamburg, Aktenzeichen 20 b C 229/98)
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