Golf und Recht

Fehlende Spielmöglichkeit kein Golfreisemangel

  


Ein Ehepaar buchte eine Urlaubsreise in ein Golfhotel. Das Hotel verfügte über einen hoteleigenen Championship-Golfplatz mit 18 Löchern, einen Academy-Golfplatz mit 9 Löchern, Driving-Range, Putting-Grün und Übungsbunker.
 
Als das Ehepaar am Urlaubsort ankam, durften sie auf dem Championship-Golfplatz nicht spielen. Zugelassen waren dort nur Golfer bis Handicap 28 und Golferinnen bis Handicap 36. Das Ehepaar besaß kein Handicap, sondern lediglich eine allgemeine Platzerlaubnis.
 
Die vom Ehepaar geltend gemachten Schadensersatzansprüche wurden vom Amtsgericht Hamburg nicht zugebilligt.
Das Gericht stellte sich auf den Standpunkt, dass die vom Veranstalter erbrachte Reiseleistung weder mit einem Mangel behaftet war, noch infolge unterlassener vorheriger Information schlecht geleistet war.
 
Die fehlende Möglichkeit des Golfspielens auf dem Championship-Golfplatz stelle keinen Mangel dar, da das Ehepaar nicht davon habe ausgehen können, mit der im Heimatclub erworbenen bloßen Platzerlaubnis dort spielen zu können. Es sei Golfspielern und Golfinteressierten allgemein bekannt, dass die offizielle Voraussetzung für die Nutzung von Golfplätzen der Erwerb eines Handicaps sei. Die Platzerlaubnis berechtige zum Spiel lediglich auf dem Heimatplatz und nur nach gesonderter Absprache auch auf Fremdplätzen. Im übrigen seien auf der Hotelanlage für Anfänger die üblichen Anfängereinrichtungen nutzbar gewesen wie z.B. Academy-Golfplatz, Driving-Range, Putting-Grün und Übungsbunker.
 
Aus denselben Gründen habe auch keine besondere vorherige Informationspflicht darüber bestanden, dass der Championship-Golfplatz von den Eheleuten nicht spielbar war.

(Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen 20 b C 229/98)

Letzte Aktualisierung dieser Seite: 04.04.2008