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Anlässlich
eines Golfturniers verglichen zwei Teilnehmer ihre Scorekarten, unterzeichneten
sie und gaben sie bei der Wettspielleitung zur weiteren Auswertung ab. Nach
Abgabe der unterschriebenen Scorekarten beanstandete der Zähler des einen
Spielers offiziell bei der Spielleitung diverse Regelverstöße des von ihm gezählten
Spielers und monierte diese auch während des anschließenden Beisammenseins im
Clubhaus.
Der so angegriffene Spieler fühlte sich durch diese Äußerungen in seiner Ehre
beeinträchtigt und ging gerichtlich gegen jenen Zähler vor.
In dem
Gerichtsverfahren gelang es dem Spieler jedoch nicht, die gegen ihn erhobenen
Vorwürfe zu entkräften. Dieser Verfahrensausgang beruhte darauf, dass das
Landgericht Koblenz dem Spieler auferlegte, sein behauptetes angeblich
regelkonformes Verhalten zu beweisen.
Das Gericht war der Ansicht, dass entgegen dem Normalfall nicht der die
Regelverstöße behauptende Zähler seine Anschuldigungen zu beweisen habe,
sondern eine sogenannte Umkehr der Beweislast auf den Spieler sich ergäbe durch
den Umstand, dass der Zähler sich auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen
berufen könne. Dies führe dazu, dass die behaupteten Regelverstöße solange
als wahr zu unterstellen seien, bis deren Unwahrheit festgestellt ist. Die
berechtigten Interessen ergäben sich dadurch, dass nach den einschlägigen
Golfregeln dem Zähler gewisse Kontroll- und Überwachungspflichten oblagen, wie
z.B. die Zählung der erfolgten Golfschläge und die Eintragung der korrekten
Ergebnisse in die Zählkarte. Dies seien Maßnahmen, die der Einhaltung der
Spielregeln im Interesse aller Wettspielteilnehmer und Clubmitglieder dienten.
Das Gericht hielt es im übrigen für unwichtig, dass der Zähler währen des
Spiels die angeblichen Regelverstöße des Spielers nicht rügte und die
Scorekarte mit dem Spielergebnis auch ohne Beanstandung unterschrieb. Die
Richter billigten dem Zähler für derartige Vorwürfe eine Überlegungszeit zu,
die man benötige, um sich über die Folgen des weiteren Verhaltens im klaren zu
werden.
Da dem Spieler keine
weiteren Zeugen für sein angeblich regelkonformes Verhalten zur Verfügung
standen, konnte er sein angeblich korrektes Spielverhalten nicht beweisen.
(Landgericht
Koblenz, Aktenzeichen 6 S 312/96)
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