Golf und Recht

Beweislast bei Regelverstößen

  


Anlässlich eines Golfturniers verglichen zwei Teilnehmer ihre Scorekarten, unterzeichneten sie und gaben sie bei der Wettspielleitung zur weiteren Auswertung ab. Nach Abgabe der unterschriebenen Scorekarten beanstandete der Zähler des einen Spielers offiziell bei der Spielleitung diverse Regelverstöße des von ihm gezählten Spielers und monierte diese auch während des anschließenden Beisammenseins im Clubhaus.
 
Der so angegriffene Spieler fühlte sich durch diese Äußerungen in seiner Ehre beeinträchtigt und ging gerichtlich gegen jenen Zähler vor.
 
In dem Gerichtsverfahren gelang es dem Spieler jedoch nicht, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu entkräften. Dieser Verfahrensausgang beruhte darauf, dass das Landgericht Koblenz dem Spieler auferlegte, sein behauptetes angeblich regelkonformes Verhalten zu beweisen. 
Das Gericht war der Ansicht, dass entgegen dem Normalfall nicht der die Regelverstöße behauptende Zähler seine Anschuldigungen zu beweisen habe, sondern eine sogenannte Umkehr der Beweislast auf den Spieler sich ergäbe durch den Umstand, dass der Zähler sich auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen könne. Dies führe dazu, dass die behaupteten Regelverstöße solange als wahr zu unterstellen seien, bis deren Unwahrheit festgestellt ist. Die berechtigten Interessen ergäben sich dadurch, dass nach den einschlägigen Golfregeln dem Zähler gewisse Kontroll- und Überwachungspflichten oblagen, wie z.B. die Zählung der erfolgten Golfschläge und die Eintragung der korrekten Ergebnisse in die Zählkarte. Dies seien Maßnahmen, die der Einhaltung der Spielregeln im Interesse aller Wettspielteilnehmer und Clubmitglieder dienten.
 
Das Gericht hielt es im übrigen für unwichtig, dass der Zähler währen des Spiels die angeblichen Regelverstöße des Spielers nicht rügte und die Scorekarte mit dem Spielergebnis auch ohne Beanstandung unterschrieb. Die Richter billigten dem Zähler für derartige Vorwürfe eine Überlegungszeit zu, die man benötige, um sich über die Folgen des weiteren Verhaltens im klaren zu werden.
 
Da dem Spieler keine weiteren Zeugen für sein angeblich regelkonformes Verhalten zur Verfügung standen, konnte er sein angeblich korrektes Spielverhalten nicht beweisen.

(Landgericht Koblenz, Aktenzeichen 6 S 312/96)

Letzte Aktualisierung dieser Seite: 04.04.2008