Golf und Recht

Golf ist kein Kampfsport

  

Bei einem Clubturnier gingen die Spieler nach Beendigung eines Dreierlochs vom Grün des Dreierloches zu einem ca. 30 Meter entfernt aufgebauten Getränkestand. Der nachfolgende Flight schlug sodann seine Abschläge zu jenem Dreierloch. Ein Mitspieler verzog seinen Abschlag jedoch derart, dass er einen Spieler des am Getränkestand verweilenden vorausgehenden Flights traf und an der Hand verletzte.
Dieser verlangte Schadensersatz und gewann den Prozess.
 

Das erkennende Oberlandesgericht Hamm differenzierte bei seiner Entscheidungsfindung dahingehend, ob es sich beim Golfsport um eine „Kampfsportart“ oder eine sogenannte „parallele Sportausübung“ handelt. Bei einer Kampfsportart seien leichte Regelmissachtungen, die infolge typischer sportlicher Härte erfolgen, hinzunehmen. Die Toleranzgrenze sei erst bei unzulässiger Unfairness überschritten. Bei einer parallelen Sportausübung dürfe dagegen jeder Teilnehmer auf die volle Regeleinhaltung aller Mitspieler vertrauen. Demzufolge habe hierbei jeder Mitspieler für Regelverletzungen voll einzustehen.
 
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm zählt der Golfsport nicht zum Kampfsport, sondern zur parallelen Sportausübung. Das Gericht wertete  das Verhalten des nachfolgenden Spielers als Regelmissachtung, und zwar aus folgenden Gründen:
Der Getränkestand, an dem der verletzte Spieler verweilte, befand sich etwa 130 Meter vom Abschlagspunkt entfernt, also innerhalb der Reichweite des abgeschlagenen Balls. Der Getränkestand lag auf etwa gleicher Höhe mit dem Grün, jedoch 30 Meter links davon. Wenn nun ein geschlagener Ball statt auf dem Grün an der Stelle des aufgebauten Getränkestandes landet, sei diese relativ geringe Abweichung des Balls von der idealen Linie nicht außergewöhnlich, hiermit müsse jeder Golfspieler rechnen. Insofern hätte regelkonformes Verhalten darin bestanden, mit der Durchführung des Abschlages solange zu warten, bis die Vorausspielenden den Getränkestand verlassen hätten und damit außer Reichweite waren. 
 
Da im vorliegenden Fall die hervorgerufene Verletzung auf einer Regelmissachtung des nachfolgender Spielers beruhte, war der Schädiger daher schadensersatzpflichtig. 

(Oberlandesgericht Hamm, Aktenzeichen U 179/96)

 

Letzte Aktualisierung dieser Seite: 04.04.2008