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Bei
einem Clubturnier gingen die Spieler nach Beendigung eines Dreierlochs vom Grün
des Dreierloches zu einem ca. 30 Meter entfernt aufgebauten Getränkestand. Der
nachfolgende Flight schlug sodann seine Abschläge zu jenem Dreierloch. Ein
Mitspieler verzog seinen Abschlag jedoch derart, dass er einen Spieler des am
Getränkestand verweilenden vorausgehenden Flights traf und an der Hand
verletzte. Das
erkennende Oberlandesgericht Hamm differenzierte bei seiner Entscheidungsfindung
dahingehend, ob es sich beim Golfsport um eine „Kampfsportart“ oder eine
sogenannte „parallele Sportausübung“ handelt. Bei einer Kampfsportart seien
leichte Regelmissachtungen, die infolge typischer sportlicher Härte erfolgen,
hinzunehmen. Die Toleranzgrenze sei erst bei unzulässiger Unfairness überschritten.
Bei einer parallelen Sportausübung dürfe dagegen jeder Teilnehmer auf die
volle Regeleinhaltung aller Mitspieler vertrauen. Demzufolge habe hierbei jeder
Mitspieler für Regelverletzungen voll einzustehen. (Oberlandesgericht Hamm, Aktenzeichen U 179/96)
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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 04.04.2008